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Der moderne Zoll – Risikofelder kennen und vermeiden
Kriege, Handelskonflikte oder neue EU-Regularien sorgen für einen ständigen Wandel der zollrechtlichen Vorschriften. Nicht nur global agierende Großkonzerne sind hiervon betroffen. Auch kleine Unternehmen müssen sich immer mehr selbst mit den zollrechtlichen Vorschriften befassen. Zoll ist längst mehr als die bloße Abgabe von Zollanmeldungen durch einen Zolldienstleister. Vielmehr ist die moderne Zollfunktion eine Schnittstellenfunktion im Unternehmen von zunehmend strategischer Bedeutung. Denn das Versäumen neuer Regularien oder die Nichteinhaltung der Vorschriften kann sowohl finanziell als auch operativ erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen haben – bis hin zu persönlichen Risiken der handelnden Personen.

1. Finanzielle Risiken
Falsche Warenwerte in der Zollanmeldung, die Nicht-Berücksichtigung von zollwertrechtlich relevanten Kostenbestandteilen (z.B. Lizenzgebühren, Werkzeugkosten oder Entwicklungskosten) oder fehlerhafte Zolltarifnummern führen zwangsläufig zu Feststellungen und damit einhergehenden Nacherhebungen in Zollprüfungen. Zu den eigentlichen Einfuhrabgaben kommen dann auch noch Verzugszinsen hinzu. Aufgrund der zum Teil niedrigen Zollsätze fallen Einzelfälle oft nicht ins Gewicht. Systematische Falschanmeldungen, z.B. durch unzutreffende Zolltarifeinreihungen oder der konsequenten Nicht-Anmeldung von zollwertrelevanten Kosten können jedoch schnell zu hohen Nachbelastungen führen.
Neben den direkten Abgabennachzahlungen drohen jedoch auch weitere Kosten. Die Sachverhaltsaufklärung bindet oft intern Personal oder es fallen zusätzliche Beraterkosten an. Mögliche Bußgeld- oder Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen Zollvorschriften bergen ein weiteres finanzielles Risiko. Und auch wenn die fehlerhaften Zollanmeldungen oft durch einen Dienstleister abgegeben werden, so agieren diese in der Regel nur als direkter Vertreter. Zollanmelder und Zollschuldner bleibt das vertretene Unternehmen.
Und auch mittelbar kann ein Unternehmen finanziell von neuen Zollvorschriften betroffen sein. Es hängen beispielsweise die CO2-Kosten des CBAM davon ab, wie und wo die Einfuhrwaren produziert wurden. So liegen bei Ansetzung der sogenannten Standardwerte die CO2-CBAM-Kosten für die Einfuhr von 1t Holzschrauben aus Eisen (KN73181290) in 2026 mit Herkunft aus China bei ca. 126 Euro, wohingegen die entsprechenden Kosten bei Herkunft aus Brasilien lediglich 33 Euro betragen. Und auch wenn ein Unternehmen nicht selbst die Waren aus dem Drittland einführt und selbst CBAM-Verpflichtungen erfüllen muss, so kann davon ausgegangen werden, dass betroffene Lieferanten diese Kosten weitergeben. Es ist daher essenziell, die relevanten Vorschriften zu kennen und bei der Lieferantenauswahl zu berücksichtigen.
2. Operative Risiken
Durch (wiederholte) Verstöße gegen Zollvorschriften steigt die zollinterne Risikobewertung eines Unternehmens und damit einhergehend auch die Kontrolldichte durch die Behörden. Darüber hinaus droht der Verlust zollrechtlicher Bewilligungen. Dies kann erhebliche negative Auswirkungen auf die operativen Abläufe mit sich bringen, wenn beispielsweise aufgrund des Verlusts der Bewilligung als zugelassener Empfänger sämtliche Versandverfahren an der Zollstelle beendet werden müssen, oder aufgrund des Verlusts zur Abgabe vereinfachter Zollanmeldungen sämtliche Anmeldungen im Normalverfahren abzugeben sind.
Im Worst-Case kann dies zu deutlichen Verzögerungen in der Lieferkette und damit zu erheblichen Nachteilen gegenüber Wettbewerbern führen.
3. Straf- und bußgeldrechtliche Risiken
Zölle sind Steuern. Zu niedrig bemessene Einfuhrabgaben (z.B. durch fehlerhafte Tarifierung oder eine fehlerhafte Zollwertermittlung) bergen daher das Risiko des Vorwurfs der Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung.
Daneben drohen für Geschäftsführung und Zollbeauftragten auch weitere, persönliche Risiken. So können Geschäftsführung oder Zollbeauftragte (je nach Ausgestaltung) ggfs. über § 14 StGB oder § 9 OWiG selbst zur Verantwortung für die Verfehlungen des Unternehmens herangezogen werden. Darüber hinaus kann gegen die Geschäftsführung bei Vorwurf unzureichender Aufsichtsmaßnahmen ein Verfahren nach § 130 OWiG eingeleitet werden.
Empfindliche Strafen sieht auch das Außenwirtschaftsgesetz vor. Mit der erst 2026 verabschiedeten Reform des Außenwirtschaftsgesetzes wurden zahlreiche Handlungen, die zuvor nach § 82 AWV eine Ordnungswidrigkeit darstellten, bei vorsätzlichem Handeln als Straftat eingestuft. Auch leichtfertige Verstöße gegen Verbote im Umgang mit bestimmten Dual-Use-Gütern (Waren mit doppeltem Verwendungszweck) können nun beispielsweise nach § 18 Abs. 8a AWG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden.
Die vorstehenden Ausführen geben einen nicht abschließenden Überblick über die Risikofelder der modernen Zollfunktion. Sie zeigen vor allem, dass sich die Aufgaben der Zollfunktion gewandelt haben. Auch die moderne Geschäftsführung kann sich zollrechtlichen Themen nicht verwehren. Nur so kann die zollrechtliche Compliance eingehalten und Risiken können minimiert werden.
Wir unterstützen und beraten Sie gerne zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- Außenwirtschafts- und Verbrauchsteuerrechts. Eine Übersicht unserer Zollservices finden Sie hier.
Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 17.07.2026.









